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Erfinderische Tätigkeit in Europa:Gemeinsamkeitenund Unterschiede bei EPA, EPG und Deutschem Patent- und Markenamt

 Die Erlangung und Durchsetzung von Patentrechten in Europa erfordert Verständnis dafür, wie die verschiedenen Behörden und Gerichte die erfinderische Tätigkeit beurteilen. Obwohl die rechtliche Anforderung im Wesentlichen dieselbe ist – die Erfindung darf für die Fachperson nicht naheliegend gewesen sein –, unterscheiden sich die vom Europäischen Patentamt (EPA), dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) und dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angewandten Prüfungsansätze in wesentlichen Punkten. 

Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz des EPA

Beim EPA wird die erfinderische Tätigkeit anhand des bewährten Aufgabe-Lösungs-Ansatzes beurteilt. Dabei ermittelt der Prüfer zunächst den nächstliegenden Stand der Technik, bestimmt unter Berücksichtigung der unterscheidenden Merkmale die objektive technische Aufgabe und prüft anschließend, ob die beanspruchte Lösung ausgehend vom Stand der Technik naheliegend gewesen wäre. Diese strukturierte Methodik soll eine rückschauende Betrachtungsweise (Hindsight) vermeiden und gewährleistet ein hohes Maß an Konsistenz in Prüfungs- und Einspruchsverfahren.

Ein ganzheitlicher Ansatz beim EPG

Das EPG hat einen eigenen, ganzheitlichen Prüfungsansatz entwickelt. Zwar verweist das Gericht häufig auf die Rechtsprechung des EPA und hat jüngst den COMVIK-Ansatz für computerimplementierte Erfindungen bestätigt, bei dem sich die nichttechnischen Merkmale von der Lösungsseite hin zur Problemstellung verlagern und nur die technische Umsetzung noch auf ihren Erfindungsreichtum geprüft wird, zugleich hat es jedoch klargestellt, dass es nicht verpflichtet ist, den Aufgabe-Lösungs-Ansatz anzuwenden.


Stattdessen prüft das EPG, ob ein oder mehrere realistische Ausgangspunkte die Fachperson zur beanspruchten Erfindung geführt hätten. Es bewertet die Erfindung in ihrer Gesamtheit und untersucht, ob der Stand der Technik eine hinreichende Motivation oder entsprechende „Hinweise“ (pointers) auf die beanspruchte Lösung enthält. Wie das EPA wendet auch das EPG den anerkannten Grundsatz „would, not could“ an: Entscheidend ist, ob die Fachperson zur Erfindung gelangt wäre, nicht lediglich, ob sie hierzu hätte gelangen können.

Der deutsche Ansatz

Auch das DPMA, die technischen Senate, die Nichtigkeitssenate und der Bundesgerichtshof (BGH) prüfen, ob die Erfindung naheliegend gewesen wäre, wenden dabei jedoch in der Regel einen weniger formalisierten Prüfungsmaßstab an. Die deutsche Praxis legt größeren Wert auf den technischen Beitrag gegenüber dem Stand der Technik und zieht ohne Weiteres mehrere plausible Ausgangspunkte in Betracht. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägt.

Strategische Auswirkungen

Der zugrunde liegende rechtliche Maßstab ist in Europa weitgehend einheitlich. Unterschiede in der Begründung und im Prüfungsansatz können jedoch den Ausgang eines Einzelfalls beeinflussen. Patentanmeldungen, die den technischen Beitrag der Erfindung klar herausarbeiten und zugleich durchdachte Rückfallpositionen enthalten, sind im Allgemeinen besser darauf vorbereitet, sowohl die Prüfung als auch die Durchsetzung vor allen drei Institutionen erfolgreich zu bestehen.


Da sich die Rechtsprechung des EPG fortlaufend weiterentwickelt, bleibt ihr Zusammenspiel mit der Praxis des EPA und der deutschen Rechtsprechung ein wichtiger Aspekt für Unternehmen, die einen belastbaren und durchsetzbaren Patentschutz in Europa anstreben.

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