
Der juristische Werkzeugkasten
1. Einspruch
Einspruch gegen kürzlich erteilte Patente, jüngere eingetragene Marken und Geschmacksmuster.
In erster Instanz entscheidet das Amt/die erteilende Behörde.
Es gelten strenge Fristen.
2. Anhörung von Zeugen, konservatorische Pfändung (Dritter), usw.
Maßnahmen, die einem Gerichtsverfahren in den Niederlanden vorausgehen.
Sie sind durch einen Antrag bei Gericht zu erwirken.
Im Anschluss an diese Maßnahmen muss ein Verfahren in der Hauptsache eingeleitet werden.
Es besteht die Gefahr, dass ein Schadensersatzanspruch zuerkannt wird, wenn (später) festgestellt wird, dass kein Verstoß vorlag.
3. Grenzbeschlagnahme
Anwendbar bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, Topografie und Halbleitern (Mikrochips), Gebrauchsmustern, Handelsnamen, geschützten Ursprungsbezeichnungen.
Es kann national oder EU-weit beantragt werden.
Der Antrag wird bei den Zollbehörden eingereicht.
Wird er bewilligt, ist er ein Jahr lang gültig.
Die Zolluntersuchung bzw. das Tätigwerden des Zolls hat nur eine begrenzte Reichweite, der Antrag muss sehr spezifisch sein.
Es besteht die Möglichkeit, dass ein Verletzungsverfahren vor Gericht folgen muss.
4. Vorladung/Vergleich im Vorfeld eines Verfahrens
Versendung eines Schreibens mit der Aufforderung zur Unterlassung, eventuell mit der Bitte um zusätzliche Informationen oder mit Stellen von Forderungen, auf deren Grundlage ein Vergleich geschlossen werden kann.
In bestimmten Fällen ist die Versendung einer Unterlassungsaufforderung wichtig für die Geltendmachung von Schadenersatz.
5. IP-spezifische Maßnahmen (1019 Rv ff.)
Diese Maßnahmen können nur bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums eingesetzt werden (d.h. sie umfassen nicht den unlauteren Wettbewerb und können nicht bei Nichtigkeitsklagen oder Widersprüchen eingesetzt werden).
Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch zur Durchsetzung ausländischer Schutzrechte in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden.
Sie können im Allgemeinen unter bestimmten Voraussetzungen in einem Gerichtsverfahren erwirkt werden.
Beispiele sind Maßnahmen zur Beweissicherung, Beschlagnahme, Ersuchen um Beschreibung oder Entnahme von Proben, Vorabentscheidungen, Einholung von Auskünften von Dritten/Zeugenvernehmung.
Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, auch um „fishing expeditions“ zu verhindern.
Im Anschluss an diese Maßnahmen sollte ein Verfahren in der Sache selbst eingeleitet werden.
Es besteht die Gefahr, dass ein Schadensersatzanspruch zuerkannt wird, wenn (später) festgestellt wird, dass keine Verletzung vorlag.
6. Rücknahmeverfahren
Gemäß der eigenen Regelung des Anbieters im Falle von Online-Verstößen auf (großen) Webportalen.
7. Invaliditätsverfahren
Kann im Falle ähnlicher Marken und Design eingeleitet werden.
Kann in erster Instanz vor dem Amt/der erteilenden Behörde eingeleitet werden.
8. Verfahren bei Verstößen
Ein rechtliches Verfahren, in dem eine Reihe verschiedener Ansprüche geltend gemacht werden können, einschließlich grenzüberschreitender Unterlassungsklagen.
9. Streitigkeiten über Domainnamen
WIPO-Schiedsgerichtsverfahren oder Rechtsstreitigkeiten.
10. Verfahren der einstweiligen Verfügung
In einem Eilverfahren kann nur vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.
An das Eilverfahren muss sich ein Verfahren in der Hauptsache anschließen.
Es ist ein dringendes Interesse erforderlich.
11. Sonstige Verfahren
Neben den Rechten des geistigen Eigentums können beispielsweise auch unerlaubte Handlungen oder die Verletzung einer (Vertraulichkeits-)Vereinbarung die Grundlage für ein Verfahren bilden.
12. Anmeldung
Achtung: Gegenforderungen (Nichtigkeit), Schadensersatzforderungen, Prozesskostenbeschlüsse, „Verzicht“.
Teilen